§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Theater Rudolstadt e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rudolstadt eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rudolstadt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Rentner, Schüler, Studenten und Empfänger von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe zahlen den halben Beitrag.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
a) der Vorsitzende
b) der erste stellvertretende Vorsitzende
c) der zweite stellvertretende Vorsitzende
d) der Schatzmeister
e) der Schriftführer
f) zwei Beisitzer
Scheidet der Vorsitzende aus, dann übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende, den Vorsitz des Vereines.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den Vorsitzenden oder einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß Satzung durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung des Jahresberichtes
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
4. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Intendant des Theaters nimmt mit beratender Stimme an den Sitzung des Vorstandes teil.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Es enthält folgende Feststellungen:
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Dabei gilt keine Ladungsfrist.
Ansonsten gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rudolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
3. Die bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Rudolstadt, den 15. September 2007